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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Hat sich die Abgabepflichtige (Palettenhändlerin) in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihr eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war (etwa wegen des Unterlassens eines Begehrens nach Ausweisleistung durch die Palettenverkäufer), ging dies im Grunde des § 162 BAO zu ihren Lasten (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0230; E 15. September 1999, 99/13/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130236.X03Im RIS seit
13.04.2005Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013