RS Vwgh 2005/3/9 2002/13/0236

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Rechtssatz

Hat sich die Abgabepflichtige (Palettenhändlerin) in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihr eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war (etwa wegen des Unterlassens eines Begehrens nach Ausweisleistung durch die Palettenverkäufer), ging dies im Grunde des § 162 BAO zu ihren Lasten (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0230; E 15. September 1999, 99/13/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130236.X03

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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