RS Vwgh 2005/3/9 2002/13/0236

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0182 E 28. Juni 2000 RS 2(hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Aufforderung nach § 162 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (Hinweis E 28.5.1997, 94/13/0230, VwSlg 7186 F/1997). Die Beh durfte daher davon ausgehen, dass eine Nennung des Empfängers iSd § 162 BAO durch die abgabepflichtige KG unterblieben ist. Die mit dem Unterbleiben der Empfängerbenennung verbundene Verweigerung der Anerkennung der entsprechend geltend gemachten Aufwendungen entspricht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130236.X02

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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