RS Vwgh 2005/3/9 2001/13/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §981;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die Wortfolge "jedoch stets" in § 2 Abs. 3 UStG gegen eine Gleichstellung der Vermietung und Verpachtung mit den "echten" Betrieben gewerblicher Art im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs. 3 zweiter Satz UStG spricht und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch dann eine Unternehmertätigkeit entfalten, wenn sich die Vermietung und Verpachtung innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht wirtschaftlich heraushebt oder keine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht darstellt (Hinweis E 28. Jänner 1982, 81/15/0072, VwSlg 5650 F/1982). Ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes im bezeichneten Sinne vorliegt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Ein Bestandvertrag ist nach § 1090 ABGB ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Wesentlicher Bestandteil eines Bestandvertrages ist somit die Vereinbarung eines bestimmten Preises, also eines Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Kein derartiges Entgelt liegt vor, wenn der Nutzer nur die - auch vom Entlehner nach § 981 ABGB zu bestreitenden - "mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen Kosten" zu tragen hat (Hinweis E 11. Dezember 1996, 94/13/0025). (Hier: Die Gegenüberstellung der Kosten der Veranstaltungshalle und der tatsächlich erzielten Einnahmen erlaubt jedenfalls dann keinen Rückschluss auf die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, wenn wie im vorliegenden Fall keine durchgehende Vermietung - die Abgabepflichtige spricht von "tageweisen" Vermietungen - erfolgt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130273.X03

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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