RS Vwgh 2005/3/9 2002/13/0236

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0040 E 21. Dezember 1999 RS 2

Stammrechtssatz

§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130236.X01

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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