RS Vwgh 2005/3/9 2000/13/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (Hinweis E 24. April 2002, 2000/13/0208; E 28. November 2001, 96/13/0127; E 12. September 2001, 96/13/0043, 0044; E 26. September 2000, 98/13/0107, 0108). Der Ausschüttungstatbestand kann von vornherein nur im Hinblick auf einen Gesellschafter erfüllt werden (Hinweis E 7. Juli 2004, 99/13/0215, 0216; E 28. Mai 1998, 96/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000130222.X02

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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