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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versagung einer Niederlassungsbewilligung - Der Bf begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und ihm in Anbetracht seiner Eheschließung "wegen der Belastung für meine Frau, mich und für unsere Familiengemeinschaft" ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Der Bf ist im März 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Er ist trotz des gegen ihn wegen eines Drogendelikts erlassenen, aufrechten Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet geblieben. Während seines weiteren rechtswidrigen Aufenthalts hat er am 11. November 2004 eine Österreicherin geheiratet. In Anbetracht des gewichtigen und hier überwiegenden öffentlichen Interesses an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechtes und an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität stellt die Versagung einer Niederlassungsbewilligung für den Bf keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180070.A01Im RIS seit
02.06.2005