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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bewilligung einer Wasserkraftanlage - Damit der von der beschwerdeführenden Partei befürchtete Nachteil (Schäden im Unterwasserkanal) überhaupt entstehen kann, bedarf es zuerst der vollständigen Errichtung und Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei und dann noch des (hypothetischen) Falles, dass die beschwerdeführende Partei - etwa wegen eines technischen Gebrechens - ihr Wasserbenutzungsrecht nicht ausübt. Das stellt, hypothetische zukünftige Szenarien, aber keine aktuelle Gefährdung für die beschwerdeführende Partei dar, zumal diese nicht dartut, dass der Eintritt des befürchteten Schadensfalles mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Dem steht für die mitbeteiligte Partei die Gefahr des Verlustes eines namhaften Förderungsbetrages gegenüber.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070004.A01Im RIS seit
04.07.2005