TE Vfgh Beschluss 1981/2/27 B331/80

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Veröffentlicht am 27.02.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86 VfGG §88

Beachte

ähnlich B612/80 vom gleichen Tag

Leitsatz

VerfGG 1953; keine Klaglosstellung gemäß §86; Zurückziehung der Beschwerde

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 20. Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Ried i.I. ernannt. In der Folge wurde er zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ried i.I. bestellt.

Aus Anlaß der mit Wirkung vom 1. Juli 1980 vorgenommenen Ernennung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ried i.I. zum Richter des Kreisgerichtes Ried i.I. wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Mai 1980, Jv 6805-7.5/80-2, vom Amt des Stellvertreters des Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ried i.I. enthoben und mit Wirkung vom 1. Juli 1980 zum Vorsitzenden dieses Arbeitsgerichtes bestellt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 1980 mitgeteilt.

2. Gegen diese von ihm als Bescheid gewertete Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der er eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Unversetzbarkeit als Richter (Art88 Abs2 B-VG) geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung seiner Beschwerde an den VwGH beantragt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Dezember 1980, Jv 6805-7.5d/80-16, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Dezember 1980 von der Funktion des Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ried i.I. enthoben und mit 1. Jänner 1981 zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ried i.I. bestellt, mit der gleichzeitigen Mitteilung, daß die Verfügung vom 22. Mai 1980, demnach mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft trete.

Der Beschwerdeführer hat hierauf dem VfGH mit Eingabe vom 15. Jänner 1981 ausdrücklich erklärt, klaglos gestellt zu sein.

II.1. Wenn der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz mit Verfügung vom 17. Dezember 1980 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben hat, daß die Verfügung vom 22. Mai 1980, mit welcher er mit Wirkung vom 1. Juli 1980 zum Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes Ried i.I. bestellt wurde, mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft trete, ist das nicht als Klaglosstellung des Beschwerdeführers gemäß §86 VerfGG zu werten.

Die Erklärung des Beschwerdeführers, sich als klaglosgestellt zu erachten, bringt aber seine Absicht deutlich zum Ausdruck, das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen. Dies wertete der VfGH als Zurückziehung der Beschwerde. Es war daher das Verfahren einzustellen (VfGH 28. 9. 1979 B226/77).

2. Der begehrte Kostenzuspruch kommt im Hinblick auf die Bestimmung des §88 VerfGG nicht in Betracht, die einen Ersatz der Prozeßkosten des Beschwerdeführers im Falle der Zurückziehung der Beschwerde nicht vorsieht (VfGH 28. 9. 1979 B226/77, 7. 10. 1978 B38/78).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B331.1980

Dokumentnummer

JFT_10189773_80B00331_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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