Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
SHG NÖ 2000;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Nö SHG 2000 - Nach dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verfügt der Beschwerdeführer derzeit nur über ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.400,-- und ist für seine Tochter, welche studiert, und für seine Gattin teilweise sorgepflichtig. Der Vollzug der Geldstrafe "in Höhe von EUR 3.900,--" (nach dem vorgelegten Bescheid beträgt die Geldstrafe samt Verfahrenskosten EUR 2.834,--) wäre für den Beschwerdeführer gegenwärtig mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden und würde gegenwärtig seine Existenz gefährden. Es wird auf die Notwendigkeit, den einzigen Pkw zu verkaufen, verwiesen. Auf Grund der Höhe der Pension des Beschwerdeführers sei die Einbringung jedoch gesichert. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (Hinweis B VwGH vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, und iZm einer Abgabenforderung ähnlich B VfGH vom 11. August 1999, B 1181/99).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100011.A01Im RIS seit
04.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009