RS Vwgh 2005/3/11 AW 2005/10/0011

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SHG NÖ 2000;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Nö SHG 2000 - Nach dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verfügt der Beschwerdeführer derzeit nur über ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.400,-- und ist für seine Tochter, welche studiert, und für seine Gattin teilweise sorgepflichtig. Der Vollzug der Geldstrafe "in Höhe von EUR 3.900,--" (nach dem vorgelegten Bescheid beträgt die Geldstrafe samt Verfahrenskosten EUR 2.834,--) wäre für den Beschwerdeführer gegenwärtig mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden und würde gegenwärtig seine Existenz gefährden. Es wird auf die Notwendigkeit, den einzigen Pkw zu verkaufen, verwiesen. Auf Grund der Höhe der Pension des Beschwerdeführers sei die Einbringung jedoch gesichert. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (Hinweis B VwGH vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, und iZm einer Abgabenforderung ähnlich B VfGH vom 11. August 1999, B 1181/99).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100011.A01

Im RIS seit

04.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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