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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Rechtssatz
Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit welchem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden war, keine Folge gegeben, obwohl der Antrag auf VERLÄNGERUNG einer bereits bestehenden Beschäftigungsbewilligung gerichtet war. Ob im Zeitpunkt der Antragstellung die vorhergehende Beschäftigungsbewilligung noch aufrecht war, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides träte die in § 42 Abs. 3 VwGG normierte Wirkung ein. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Ausländer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte (Ausführungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im B; keine zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ersichtlich; keine öffentlichen Interessen dafür, dass der Ausländer für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH nicht beschäftigt werde, bekannt).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090054.A01Im RIS seit
04.07.2005