RS Vwgh 2005/3/15 2001/08/0176

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0254 E 23. Februar 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Der Entgeltsregelung des § 49 ASVG ist zu entnehmen, daß grundsätzlich alle dem § 49 Abs 1 ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer (hier: Kosten für Fortbildung und Weiterbildung) zum Entgelt zählen, es sei denn, daß sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs 3 ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225 und E 20.10.1992, 90/08/0185).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080176.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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