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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0254 E 23. Februar 1993 RS 3Stammrechtssatz
Der Entgeltsregelung des § 49 ASVG ist zu entnehmen, daß grundsätzlich alle dem § 49 Abs 1 ASVG entsprechenden Geldbezüge und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer (hier: Kosten für Fortbildung und Weiterbildung) zum Entgelt zählen, es sei denn, daß sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs 3 ASVG fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225 und E 20.10.1992, 90/08/0185).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080176.X01Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008