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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus der im ersten Satz stehenden Anordnung des § 26 Abs. 3 VwGG, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne, ist klar abzuleiten, dass diese Bestimmung (nur) den Fall regelt, dass jedenfalls auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der Beschwerde begehrt wird. Im letzten Satz der zitierten Bestimmung ist zwar von der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne weitere Voraussetzung oder Einschränkung die Rede. Diese Anordnung ist aber als Ergänzung dahin zu verstehen, dass einem - nach Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshelfers - frei gewählten Rechtsanwalt die volle Beschwerdefrist zur Verfügung stehen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210029.X01Im RIS seit
18.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008