RS Vwgh 2005/3/15 2005/21/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3 idF 1973/569;
VwGG §61;

Rechtssatz

Aus der im ersten Satz stehenden Anordnung des § 26 Abs. 3 VwGG, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne, ist klar abzuleiten, dass diese Bestimmung (nur) den Fall regelt, dass jedenfalls auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der Beschwerde begehrt wird. Im letzten Satz der zitierten Bestimmung ist zwar von der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne weitere Voraussetzung oder Einschränkung die Rede. Diese Anordnung ist aber als Ergänzung dahin zu verstehen, dass einem - nach Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshelfers - frei gewählten Rechtsanwalt die volle Beschwerdefrist zur Verfügung stehen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210029.X01

Im RIS seit

18.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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