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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §89 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0090 E 12. April 1994 VwSlg 14027 A/1994 RS 2 (Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, daß das Ruhen der Gewerbeausübung gem § 93 GewO 1973 BINNEN DREI WOCHEN zu melden ist, ist abzuleiten, daß eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Dafür spricht auch der zweite Satz des § 93 GewO 1973, wonach die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei Gewerbeberechtigungen, die gem § 89 Abs 2 GewO 1973 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080182.X01Im RIS seit
26.04.2005