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57 VersicherungenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes durch eine - mittels Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten angefochtene - Neuregelung im Pensionskassengesetz betreffend die Berechnung von Fehlbeträgen aufgrund der mehrjährigen Baisse am Veranlagungsmarkt; kein unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentumsrecht; öffentliches Interesse an Verhinderung der Beeinträchtigung der Bonität von Pensionskassen durch kontinuierliche Verminderung der Eigenmittel; ausreichende Interessenabwägung zwischen Interessen der Gesellschafter von Pensionskassen und der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; keine Verletzung des VertrauensschutzesSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 69 Abgeordnete zum Nationalrat beantragten gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §2 Abs2, 3 und 4 Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 wegen Verfassungswidrigkeit.
Diese Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang (jene Bestimmungen, deren Aufhebung begehrt wird, sind im Text hervorgehoben):
1. Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz (im Folgenden: "PKG"), BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§1 Abs2 PKG). Der jeweilige Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen und darin sind die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die Festlegung der Beiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen (§15 Abs2 PKG). Die Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag (§16 Abs1 PKG). Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Pensionskassenvertrages ein (§17 PKG).
2. §2 Abs1 PKG bestimmte in der Stammfassung:
"(1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen."
§2 Abs2 PKG lautete in der Stammfassung:
"(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuss II gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben."
Die Formblätter A und B lauteten in der Stammfassung:
"Formblatt A -
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse
Aktiva:
Stand Abschluß- Stand Abschluß-
stichtag des stichtag des
Berichtsjahres Vorjahres
I. Bargeld und Guthaben auf
Schilling lautend
1. Bargeld ...........................
2. Sichteinlagen .....................
3. Termineinlagen ....................
4. Spareinlagen ......................
II. Bargeld und Guthaben auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
1. Bargeld ...........................
2. Sichteinlagen .....................
3. Termineinlagen ....................
4. Spareinlagen ......................
III. Schuldverschreibungen und
Darlehen auf Schilling lautend
1. Schuldverschreibungen .............
2. Darlehen des Bundes und der Länder
sowie Darlehen mit Bundes- oder
Landeshaftung .....................
3. Pfandbriefe .......................
4. Kommunalschuldverschreibungen .....
5. Fundierte Bankschuldverschreibungen
6. Hypothekarkredite .................
IV. Schuldverschreibungen auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
V. Sonstige Wertpapiere auf
Schilling lautend
1. Aktien ............................
2. Partizipationskapital .............
3. Ergänzungskapital .................
4. Genußrechte .......................
5. Optionsrechte .....................
6. Wandelschuldverschreibungen .......
7. Genußscheine ......................
VI. Sonstige Wertpapiere auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
1. Aktien ............................
2. Partizipationskapital .............
3. Ergänzungskapital .................
4. Genußrechte .......................
5. Optionsrechte .....................
6. Wandelschuldverschreibungen .......
7. Genußscheine ......................
VII. Grundstücke und Gebäude im Inland
VIII. Grundstücke und Gebäude im Ausland
IX. Darlehen an Arbeitgeber
X. Investmentzertifikate auf
Schilling lautend
XI. Investmentzertifikate auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
XII. Veranlagungen gemäß §25 Abs4
auf Schilling lautend
XIII. Veranlagungen gemäß §25 Abs4
auf ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
XIV. Forderungen auf ausstehende Beiträge
1. laufende Beiträge .................
2. Beiträge aus einer Übertragung
gemäß §48 ........................
XV. Sonstige Aktiva
Passiva:
Stand Abschluß- Stand Abschluß-
stichtag des stichtag des
Berichtsjahres Vorjahres
I. Deckungsrückstellung
1. für Anwartschaften
a) Arbeitgeberanteil ......
b) Arbeitnehmeranteil .....
2. für laufende Leistungen
a) Arbeitgeberanteil ......
b) Arbeitnehmeranteil .....
II. Schwankungsrückstellung
III. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus dem
Ankauf von Vermögenswerten
2. Sonstige ..................
IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
V. Sonstige Passiva
Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Dividenden
Beteiligungserträge
Zinserträge
Aufwertungserträge Veranlagung
Mieterträge (nach Abzug von Aufwendungen)
Sonstige Veranlagungserträge
-------------------------------------------------------------
Summe Veranlagungserträge
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
-
Zinsaufwand
-
Kosten der Veranlagung (Depotgebühren usw.)
-
Abwertungserfordernisse Veranlagung
-
Sonstige Veranlagungsaufwendungen
-------------------------------------------------------------
Veranlagungsüberschuß I
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
-/+ Dotierung/Auflösung der Schwankungsrückstellung für
Über-/Unterschreitung des rechnungsmäßigen Veranlagungsüberschusses
-------------------------------------------------------------
Veranlagungsüberschuß II
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
-/+ Dotierung/Auflösung der Schwankungsrückstellung für
versicherungsmathematische Gewinne/Verluste
-------------------------------------------------------------
Veranlagungsüberschuß III
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
-
Verwaltungskosten
-
Versicherungsprämien
+ Leistungen des Versicherers
+ Beitragszahlungen
- Leistungen
* Alterspensionen
* Hinterbliebenenpensionen
* Invaliditätspensionen
* Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen
+ Auflösung der Deckungsrückstellung
* Alterspensionen
* Hinterbliebenenpensionen
* Invaliditätspensionen
* Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen
- Zuführungen zur Deckungsrückstellung (nur bei Leistungsprimat)
* Arbeitgeberanteil
* Arbeitnehmeranteil
-/+ Sonstige Aufwendungen/Erträge
-------------------------------------------------------------
Überschuß (= Zuführung zur Deckungsrückstellung bei
Beitragsprimat)"
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
§2 Abs2 PKG sah also in der Stammfassung einen jährlichen Mindestertrag vor, bei deren Nichterreichung die Pensionskasse aus ihren Eigenmitteln den Fehlbetrag der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (im Folgenden: "VRG") gutzuschreiben hatte. Die Antragsteller bezeichnen diese Verpflichtung der Pensionskassen als "Nachschusspflicht der Pensionskassen".
Damit die Anwartschafts- aber vor allem die Leistungsberechtigten im Normalfall mit ausgeglichenen Pensionszahlungen rechnen können, wurden in §24 PKG so genannte Schwankungsrückstellungen vorgesehen (vgl. den Bericht des Finanzausschusses, AB 1328 BlgNR, XVII. GP).
§24 Abs1 PKG lautete in der Stammfassung:
"§24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen."
Die weiteren Absätze des §24 regeln die Dotierung und Auflösung von Schwankungsrückstellungen.
3. Durch die PKG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 755/1996 wurde §2 Abs2 PKG geändert. Diese Bestimmung lautete in der bis zur PKG-Novelle 2003 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998:
"(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß §48 (Anlage 2 zu §30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß §48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu §30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z2 lita abzüglich des Passivposten III. Z1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben."
Die Formblätter A und B zu Anlage 2 lauteten in der Fassung des BGBl. Nr. 755/1996:
"Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
AKTIVA
I. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend
1.
Bargeld
2.
Guthaben bei Kreditinstituten
II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend
1.
Bargeld
2.
Guthaben bei Kreditinstituten
III. Ausleihungen auf Schilling lautend
1.
Ausleihungen an den Bund oder an die Länder, Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung
2.
Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes
3.
Hypothekardarlehen
4.
Guthaben beim Arbeitgeber
IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend
1.
Ausleihungen an den Bund oder an die Länder, Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung
2.
Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes
3.
Hypothekardarlehen
4.
Guthaben beim Arbeitgeber
V. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend
1.
Schuldverschreibungen
2.
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen
3.
Commercial papers
4.
Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z1 hinzuzurechnen sind
VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend
1.
Schuldverschreibungen
2.
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen
3.
Commercial papers
4.
Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z1 hinzuzurechnen sind
VII. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend
1.
Aktien
2.
Partizipationskapital, Ergänzungskapital
Genußscheine, Genußrechte
3.
Wandelschuldverschreibungen
4.
Wertpapiere über Optionsrechte
5.
Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z2 hinzuzurechnen sind
VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend
1.
Aktien
2.
Partizipationskapital, Ergänzungskapital
Genußscheine, Genußrechte
3.
Wandelschuldverschreibungen
4.
Wertpapiere über Optionsrechte
5.
Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z2 hinzuzurechnen sind
IX. Grundstücke und Gebäude im Inland
1.
Grundstücke und Gebäude
2.
Veranlagungen gemäß §25 Abs5
X. Grundstücke und Gebäude im Ausland
1.
Grundstücke und Gebäude
2.
Veranlagungen gemäß §25 Abs5
XI. Forderungen
1.
für ausstehende Beiträge
a)
laufende Beiträge
b)
Beiträge aus einer Übertragung gemäß §48
2.
für Zinsen
a)
abgegrenzte Zinsen
b)
Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß §48
3.
gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
4.
gegenüber der Pensionskasse AG
5.
sonstige
XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
XIII. Sonstige Aktiva
PASSIVA
I. Deckungsrückstellung
1.
für Anwartschaften
a)
Arbeitgeberanteil
b)
Arbeitnehmeranteil
2.
für laufende Leistungen
a)
Arbeitgeberanteil
b)
Arbeitnehmeranteil
II. Schwankungsrückstellung
III. Verbindlichkeiten
1.
aus dem Ankauf von Vermögenswerten
2.
gegenüber Leistungsberechtigten
3.
gegenüber Arbeitgebern
4.
gegenüber Kreditinstituten
5.
gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
6.
gegenüber der Pensionskasse AG
7.
sonstige
IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
V. Sonstige Passiva
Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
A. Veranlagungsergebnis
I. Veranlagungserträge
Zinsenerträge aus Guthaben
und Ausleihungen + ..........
Zinsenerträge gemäß §48 + ..........
Erträge aus
Schuldverschreibungen +- .........
Erträge aus sonstigen
Wertpapieren +- .........
Grundstückserträge (nach Abzug von Aufwendungen) +- .........
Sonstige laufende
Veranlagungserträge +- .........
Zinsenaufwendungen - ..........
Verwaltungskosten der Veranlagung - +-
II. Zuschüsse aus dem Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen
aus der Veranlagung
(§2 Abs2 PKG) +
III. Veranlagungsüberschuß I +-
IV. Übertrag in die Ergebnisverwendung
(Pos. C. I.) +-
0
B. Versicherungstechnisches
Ergebnis
I. Nettobeiträge
laufende Beiträge für
Anwartschaftsberechtigte + ..........
Einmalbeiträge + ..........
Beiträge gemäß §5 Abs2
Z2 BPG + ..........
Beiträge gemäß §17 PKG + ..........
Beiträge gemäß §41 PKG + ..........
Beiträge gemäß §48 PKG + +
II. Einstellung der in den
Beiträgen enthaltenen
Schwankungsrückstellung in
die Schwankungsrückstellung -
III. Auszahlungen von Leistungen
Alterspensionen,
Hinterbliebenenpensionen
und Invaliditätspensionen - ..........
Unverfallbarkeitsleistungen
und Abfindungen - -
IV. Versicherungsergebnis
Versicherungsprämien - ..........
Leistungen der Versicherer + +-
V. Umbuchung der Deckungsrückstellung
Auflösung + ..........
Dotierung - +-
VI. Rechnungsmäßige
Zinsen (Pos. C IX.) +
VII. Zuweisung an die Deckungsrückstellung -
VIII. Verminderung der Deckungsrückstellung
Alterspensionen,
Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen + ..........
Unverfallbarkeitsleistungen
und Abfindungen + ..........
für ohne Leistung erloschene
Ansprüche + ..........
für Übertragungen gemäß §5
Abs2 BPG + ..........
für Übertragungen gemäß §17 PKG + ..........
für Übertragungen gemäß §41
PKG + +
IX. Übertrag von
Arbeitgeberbeiträgen gemäß §24 Abs7 PKG in die Ergebnisverwendung
(Pos. C. VIII.) -
X. Versicherungstechnisches
Ergebnis +-
XI. Übertrag in die Ergebnisverwendung
(Pos. C. III.) +-
0
C. Ergebnisverwendung
I. Übertrag des Veranlagungsüberschusses I
(Pos. A. IV.) +-
II. Veränderung der
Schwankungsrückstellung aus
dem Veranlagungsergebnis
Zuweisung gemäß §24a Abs2 - ..........
Auflösung gemäß §24a Abs2 + ..........
Zuweisung gemäß §24a Abs3 - +-
III. Übertrag des
versicherungstechnischen
Ergebnisses (Pos. B. XI.) +-
IV. Veränderung der
Schwankungsrückstellung aus
dem versicherungstechnischen
Ergebnis
Zuweisung gemäß §24a Abs4 - ..........
Auflösung gemäß §24a Abs4 + +-
V. Auflösung von Überbeständen
der Schwankungsrückstellung
Auflösung gemäß §24a Abs5 + ..........
Auflösung gemäß §24a Abs6 + +
VI. Auflösung einer negativen
Schwankungsrückstellung
gemäß §24a Abs7 -
VII. Aufwendungen für
die Ermittlung von
Überweisungsbeträgen - ..........
beitragsfrei gestellte
Anwartschaften - -
VIII. Arbeitgeberbeiträge gemäß §24 Abs7 PKG (Pos. B. IX.) +
IX. Rechnungsmäßige Zinsen laut
Pos. B. VI. -
X. Verbleibendes Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft +-
XI. Verwendung des verbleibenden
Ergebnisses der Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft
Einstellung in die
Deckungsrückstellung -
Entnahme aus der
Deckungsrückstellung +
Guthaben des Arbeitgebers -
Nachschuß des Arbeitgebers + 0"
In den Erläuterungen zur PKG-Novelle 1996 (RV 370 BlgNR, XX. GP) wird zu §2 Abs2 PKG ausgeführt:
"Durch die Neufassung der Bestimmungen zur Schwankungsrückstellung sowie des Formblattes A ist die Definition des Vermögensbegriffes zu ändern. Zur klaren und eindeutigen Berechnung der Veranlagungserträge ist die durchschnittliche Rendite zeit- und volumengewichtet zu berechnen. Damit werden sprunghafte Änderungen in der Höhe des Vermögens im Berechnungszeitraum ausgeglichen."
§2 Abs2 PKG blieb dann bis zur PKG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, unverändert.
Ferner wurden durch die PKG-Novelle 1996 die Bestimmungen über die so genannte Schwankungsrückstellung neu gefasst. Diese lauteten nunmehr idF BGBl. I 97/2001:
"Schwankungsrückstellung - allgemeine Bestimmungen
§24. (1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch §24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.
(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:
1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
a)
individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
b)
individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,