RS Vwgh 2005/3/15 2005/21/0029

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3 idF 1973/569;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

§ 61 VwGG spricht in Abs. 1 zweiter Satz aus, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers kein "weiteres Begehren" erforderlich ist. Diese Anordnung verbietet aber nicht, entweder nur die Befreiung von Kosten bzw. Gebühren (etwa der des § 24 Abs. 3 VwGG) oder nur die Beigebung eines Verfahrenshelfers zu beantragen. Wird auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes verzichtet, entfaltet der Verfahrenshilfeantrag mangels Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 VwGG keinen Einfluss auf den durch die Zustellung des Bescheides in Gang gesetzten Lauf der Beschwerdefrist (Hinweis B 11. September 1998, 97/19/1765).(Hier:

Verzicht durch Ausstreichen der entsprechenden Formulierung im Verfahrenshilfeantrag)

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210029.X02

Im RIS seit

18.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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