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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs3;Rechtssatz
§ 61 VwGG spricht in Abs. 1 zweiter Satz aus, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers kein "weiteres Begehren" erforderlich ist. Diese Anordnung verbietet aber nicht, entweder nur die Befreiung von Kosten bzw. Gebühren (etwa der des § 24 Abs. 3 VwGG) oder nur die Beigebung eines Verfahrenshelfers zu beantragen. Wird auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes verzichtet, entfaltet der Verfahrenshilfeantrag mangels Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 VwGG keinen Einfluss auf den durch die Zustellung des Bescheides in Gang gesetzten Lauf der Beschwerdefrist (Hinweis B 11. September 1998, 97/19/1765).(Hier:
Verzicht durch Ausstreichen der entsprechenden Formulierung im Verfahrenshilfeantrag)
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210029.X02Im RIS seit
18.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008