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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0294 E 19. Oktober 2004 RS 1Stammrechtssatz
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Diese Subsidiarität der Nach(Um)schulung gilt angesichts des Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch die von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitmarktservice in entsprechender Weise auch für die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080225.X01Im RIS seit
26.04.2005