Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH geht davon aus, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen -
von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080059.X01Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012