RS Vwgh 2005/3/15 2004/08/0047

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (Hinweis E 21. April 2004, 2001/08/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080047.X03

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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