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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (Hinweis E 21. April 2004, 2001/08/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080047.X03Im RIS seit
26.04.2005