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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0091 E 18. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG beziehen sich nur auf Rechtssachen, in denen Rechtsfragen zu beantworten sind, die im jeweiligen Beschluss des VwGH gemäß § 26a Abs. 1 VwGG genannt sind. Der Umstand, dass die Beantwortung der jeweiligen Rechtsfragen gegebenenfalls Auswirkungen auch auf andere Fälle haben kann, führt nicht dazu, dass auch in diesen Fällen die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080191.X01Im RIS seit
19.04.2005