RS Vwgh 2005/3/15 2003/08/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;
BUAG §25a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0290 E 24. April 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080083.X02

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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