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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3;Rechtssatz
Von der Bestimmung des § 50 AlVG sind nur Meldungen über die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG sowie Meldungen jeder anderen für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung umfasst. Meldungen über andere Ereignisse fallen nicht unter § 50 AlVG (Hinweis E 19. Jänner 1999, 96/08/0399). Eine nicht unter § 50 AlVG fallende Abmeldung vom Leistungsbezug könnte allenfalls als Verzichtserklärung hinsichtlich der Notstandshilfe angesehen werden (Hinweis E 30. Juni 1977, 361/76).[Hier: Mitteilung über einen Spitalaufenthalt]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080255.X01Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011