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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Bereits auf Grund des Wortlautes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ist dieser Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen tritt dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein (in diesem Zusammenhang auch bereits E 26. Oktober 1955, 3357/54, VwSlg 3862 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080255.X02Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011