RS Vwgh 2005/3/15 2001/08/0176

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §4;

Rechtssatz

Freie Dienstnehmer erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (LStR 1999, RZ 979). Die Anwendung der Ausnahmen vom beitragspflichtigen Entgelt iSd § 49 Abs. 3 ASVG auf freie Dienstnehmer kommt daher nur insoweit in Betracht, als die genannten Bestimmungen nicht ihrerseits an der Lohnsteuerpflicht anknüpfen. Soweit letzteres der Fall ist, scheitert eine Anwendung der betreffenden Befreiungsbestimmung auf freie Dienstnehmer schon aus diesem Grunde. Auch eine analoge Anwendung von für lohnsteuerpflichtige Personen geltende Regelungen auch auf einkommensteuerpflichtige Personen wie freie Dienstnehmer kommt - wie im Steuerrecht so auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung - auf Grund der Verschiedenheit der steuerlichen Behandlung dieser Personengruppen mit Blick auf den Gewinnbegriff des § 4 EStG, insbesondere auch jener des § 4 Abs. 4 EStG, in der Regel nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080176.X02

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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