RS Vwgh 2005/3/16 2000/14/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0052 E 24. Juni 2004 RS 4(hier Klarinettist in einem Symphonieorchester)

Stammrechtssatz

Die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin erfordert ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Dergestalt erschöpft sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programmes für ein konkretes Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart kann der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung an dem Ort angenommen werden, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt, im Beschwerdefall in dem in Rede stehenden Arbeitszimmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000140150.X01

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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