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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Rahmen einer gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG getroffenen Sachentscheidung hat die Berufungsbehörde auch das Ermessen selbst zu üben. Sie hat, wenn sie nicht ausdrücklich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernimmt, in ihrem Bescheid die für bzw. gegen die angestrebte Höherreihung gemäß § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, bei E 186 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).
(hier: Diesen Kriterien entspricht der Berufungsbescheid nicht, der - wie es lediglich Aufgabe der Vorstellungsbehörde und des VwGH ist - nicht inhaltlich zu den einzelnen Kriterien des Ermessens, sondern nur formell damit argumentiert, dass ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung durch die erstinstanzliche Behörde nicht erkennbar wäre.)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Beweiswürdigung Ermessen Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120004.X02Im RIS seit
19.05.2005