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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AusG 1989 §15 Abs1;Rechtssatz
Die in § 16 Abs. 1 AusG 1989 vorgesehene Mitteilung ist keine definitive Entscheidung über die Weiterbestellung des Bewerbers, sondern löst lediglich die in § 17 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Frist zur Stellung eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens durch eine Weiterbestellungskommission aus. Aus § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AusG 1989 folgt, dass dem Funktionsinhaber jedenfalls im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission keine Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120031.X02Im RIS seit
17.05.2005