RS Vwgh 2005/3/16 2005/12/0031

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §16 Abs1 idF 1999/I/010;
AusG 1989 §17 Abs1 idF 1994/550;
AusG 1989 §18 Abs4 idF 1994/550;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 16 Abs. 1 AusG 1989 vorgesehene Mitteilung ist keine definitive Entscheidung über die Weiterbestellung des Bewerbers, sondern löst lediglich die in § 17 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Frist zur Stellung eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens durch eine Weiterbestellungskommission aus. Aus § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AusG 1989 folgt, dass dem Funktionsinhaber jedenfalls im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission keine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120031.X02

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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