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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
§ 12 Abs. 2f GehG 1956 schränkt die Anrechenbarkeit im Ausland zurückgelegter Zeiten (hier: des Zivildienstes) mit dem 7. November 1968 ein. Aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten (GP XXI, RV 636, S. 53f und 70) geht diesbezüglich hervor, dass der Gesetzgeber damit an den Zeitpunkt anknüpfen wollte, ab dem "die Grundfreiheit der Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften wirksam" wurde. Damit wird erkennbar auf den Wirksamkeitsbeginn der Verordnung (EWG) 1612/68 mit 8. November 1968 Bezug genommen. Durch die Anrechnungsmöglichkeit des § 12 Abs. 2f GehG 1956 sollten nur jene Zeiten berücksichtigt werden, die im Wirksamkeitszeitraum der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zurückgelegt worden waren. Der Gesetzgeber unterlag aber insofern einem Irrtum, als dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bzw. dem Ende der Übergangszeit des Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag - nach Art. 7 leg. cit. der 31. Dezember 1969 - nicht die Bedeutung zukommt, dass davor zurückgelegte gleichwertige Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht angerechnet werden müssten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X01Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011