RS Vwgh 2005/3/16 2003/12/0243

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
EURallg;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;

Rechtssatz

§ 12 Abs. 2f GehG 1956 schränkt die Anrechenbarkeit im Ausland zurückgelegter Zeiten (hier: des Zivildienstes) mit dem 7. November 1968 ein. Aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten (GP XXI, RV 636, S. 53f und 70) geht diesbezüglich hervor, dass der Gesetzgeber damit an den Zeitpunkt anknüpfen wollte, ab dem "die Grundfreiheit der Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften wirksam" wurde. Damit wird erkennbar auf den Wirksamkeitsbeginn der Verordnung (EWG) 1612/68 mit 8. November 1968 Bezug genommen. Durch die Anrechnungsmöglichkeit des § 12 Abs. 2f GehG 1956 sollten nur jene Zeiten berücksichtigt werden, die im Wirksamkeitszeitraum der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zurückgelegt worden waren. Der Gesetzgeber unterlag aber insofern einem Irrtum, als dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bzw. dem Ende der Übergangszeit des Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag - nach Art. 7 leg. cit. der 31. Dezember 1969 - nicht die Bedeutung zukommt, dass davor zurückgelegte gleichwertige Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht angerechnet werden müssten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X01

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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