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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass § 13a Abs. 1 PG 1965 als Tatbestand für die Auslösung der Beitragspflicht nicht die Auszahlung der Geldleistung, sondern bloß deren Gebührlichkeit umschreibt. Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht gerade die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 5 PG 1965 für diese Annahme. Wären nämlich nur tatsächlich ausgezahlte Geldleistungen geeignet, die Beitragspflicht zu begründen, wäre eine Sonderregelung in Ansehung "nicht zahlbarer Geldleistungen" obsolet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120160.X03Im RIS seit
14.04.2005