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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Es gibt zwar einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. dazu § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG 1956), ab dem sich die Wanderarbeitnehmer auf Art 48 EG-Vertrag bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 berufen können. Ab diesem Zeitpunkt gibt es aber keine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Zeitraumes, der zu berücksichtigen ist. Das hat zur Folge, dass - seit dem Stichtag 1. Jänner 1995 (Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union) - SÄMTLICHE in einem anderen Mitgliedstaat verbrachte vergleichbare Vordienstzeiten - wann immer sie absolviert wurden - ZUR GÄNZE anzurechnen sind. Auch der Wirksamkeitsbeginn der Verordnung stellt - im Gegensatz zur Ansicht des Gesetzgebers - keine Grenzlinie hinsichtlich der Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Zeiten dar. Ab dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung waren - innerhalb der damaligen Mitgliedstaaten -
alle in der Vergangenheit absolvierte Zeiten zu berücksichtigen; diese Verpflichtung ging mit dem Beitritt auf die neu hinzugekommenen Staaten über.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X03Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011