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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Es besteht kein innerer Widerspruch zwischen dem ersten Absatz des § 13a PG 1965 und seinen Absätzen 2 und 2a (in den hier anzuwendenden Fassungen). Die erstgenannte Gesetzesbestimmung legt die Beitragspflicht dem Grunde nach fest und bestimmt den "Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz" als Beitragspflichtigen. Die Regelungen des Abs. 2 und 2a, nach denen in die Bemessungsgrundlage nicht nur monatlich wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz, sondern auch Sonderzahlungen und eine Einmalzahlung einzubeziehen sind, stehen damit nicht im Widerspruch, sind die beiden letztgenannten Leistungen doch nur dann zur Bemessung eines Beitrages heranzuziehen, wenn sie von einer Person bezogen werden, die (auch) monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach dem PG 1965 empfängt und damit gemäß § 13a Abs. 1 PG 1965 überhaupt erst dem Grunde nach beitragspflichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120160.X01Im RIS seit
14.04.2005