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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, 2001/03/0191).
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120189.X01Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009