RS Vwgh 2005/3/16 2003/12/0189

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. das zum Verwaltungsstrafverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, 2001/03/0191).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120189.X01

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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