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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (ein Bediensteter im Justizdienst) ist während seiner 25-jährigen Tätigkeit mehrmals disziplinär in Erscheinung getreten, er wurde im Zuge seiner Tätigkeit auch außerhalb der disziplinären Vorwürfe mehrfach auf Mängel seiner Dienstleistung hingewiesen, wobei - abgesehen von teils mangelhaften Leistungen in diversen Schreibabteilungen, denen der Beschwerdeführer zugeteilt war - jeweils die Korrektheit und Verlässlichkeit seiner Dienstverrichtung, auch bei Vertretungstätigkeiten abwesender Kollegen, einerseits und der Umgangston mit Parteien, Laienrichtern und Kollegen andererseits im Mittelpunkt der über Jahre gehenden Beanstandungen stehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist bei einer von der belangten Behörde richtigerweise angestellten Gesamtbetrachtung im gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ein über geringfügige formale Fehlleistungen oder bloß vereinzelte Fälle von Fehlverhalten hinausgehendes Bild auf, welches die Beurteilung rechtfertigt, dass dem Beschwerdeführer insgesamt das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Engagement im Dienst gefehlt hat bzw. fehlt. Auch durch die Disziplinarstrafen trat eine beständige Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht ein. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass eine erhebliche und langfristige vom Beschwerdeführer ausgehende Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses vorliegt, was eine Beurteilung seiner Dienstleistung als die Leistung "treuer Dienste" und damit das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG 1956 ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120189.X06Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009