RS Vwgh 2005/3/16 2005/12/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDGNov 01te 1997 ;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0007

Rechtssatz

Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des § 207m Abs. 2 BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.

Schlagworte

DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120006.X03

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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