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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art35 Abs1Leitsatz
Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953; verspätete Anfechtung einer Wahl zum Bundesrat; Beginn des Fristenlaufes mit Beendigung des vom Landtag abgeführten Wahlverfahrens (hier: Verkündung des Wahlergebnisses)Spruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Stmk. Landtag wählte in der 2. Sitzung seiner IX. Periode vom 15. November 1978 Otto Hofmann-Wellenhof zum Mitglied des Bundesrates und Heribert Pölzl zum Ersatzmann dieses Mandatars (Beschluß Nr. 4).
In einem an den Präsidenten des Stmk. Landtages gerichteten Schreiben vom 11. November 1980 gab Otto Hofmann-Wellenhof die Erklärung ab, daß er sein Mandat als Mitglied des Bundesrates mit 31. Dezember 1980 zurücklege.
1.2. Daraufhin beurlaubte der Stmk. Landtag in der 23. Sitzung der IX. Periode am 10. Dezember 1980 gemäß §11.A.
Bundesratsgeschäftsordnung Heribert Pölzl als Ersatzmann des ausscheidenden Bundesratsmitgliedes Otto Hofmann-Wellenhof aus Krankheitsgründen und wählte anschließend - in Nachbesetzung des infolge des Verzichts von Otto Hofmann-Wellenhof freiwerdenden Bundesratsmandats - Dr. Paul Kaufmann mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981 zum neuen Mitglied des Bundesrates (Beschluß Nr. 305). Laut Sitzungsprotokoll wurde dieses Wahlergebnis vom Landtagspräsidenten sogleich in öffentlicher Sitzung verkündet.
1.3. Mit einem am 11. Feber 1981 zur Post gegebenen Schriftsatz an den VfGH ficht Heribert Pölzl die beiden zu 1.2. bezeichneten Beschlüsse des Stmk. Landtages vom 10. Dezember 1980, und zwar über die Wahl des Dr. Paul Kaufmann zum Mitglied des Bundesrates und damit im Zusammenhang über seine Beurlaubung unter ausdrücklicher Berufung auf Art141 Abs1 lita B-VG an; er begehrt darin, diese Beschlüsse insoweit aufzuheben, als sie ihn am Antritt der Nachfolge des ausgeschiedenen Mitglieds des Bundesrates Otto Hofmann-Wellenhof hindern.
Zur Begründung führt der Anfechtungswerber - sinngemäß zusammengefaßt - aus, daß ihm als gewähltem Ersatzmann des Bundesratsmitgliedes Otto Hofmann-Wellenhof ein verfassungsmäßig garantiertes Nachrückungsrecht in den Bundesrat zustehe, das durch die vom Stmk. Landtag ausgesprochene Beurlaubung nicht berührt werde; die Nachwahl des Dr. Paul Kaufmann sei unzulässig gewesen und darum verfassungswidrig zustande gekommen. Von dieser Wahl des Dr. Kaufmann zum Mitglied des Bundesrates habe er erstmals durch ein ihm am 19. Jänner 1981 zugestelltes Schreiben der Parlamentsdirektion offiziell Kenntnis erlangt.
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, demnach auch über die Anfechtung einer Wahl zum Bundesrat nach Art35 Abs1 B-VG, wie sie der Stmk. Landtag am 10. Dezember 1980 vornahm.
2.2. Nach §68 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 muß "die Wahlanfechtung" - und darunter ist jede Wahlanfechtung, für die nicht Sonderbestimmungen gelten, zu verstehen -, vom hier nicht gegebenen Fall einer im Gesetz vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungszuständigkeit abgesehen, binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein.
2.3. Das vom Stmk. Landtag gemäß Art35 Abs1 B-VG abgeführte Verfahren über die Wahl des Dr. Paul Kaufmann zum Mitglied des Bundesrates war mit der Verkündung des Wahlergebnisses durch den Landtagspräsidenten während der öffentlichen Landtagssitzung vom 10. Dezember 1980 - als der letzten zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verfahrensphase (VfSlg. 1904/1950) - abgeschlossen: Die vorliegende Wahlanfechtung wurde aber, wie eingangs festgehalten, am 11. Feber 1981, also lange nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist von vier Wochen, zur Post gegeben; sie ist darum verspätet, und zwar unabhängig davon, wann der Anfechtungswerber vom Wahlergebnis Kenntnis erhielt, weil das Gesetz den Beginn des Fristenlaufs nur an den Zeitpunkt der Beendigung des Wahlverfahrens knüpft.
2.4. Mit Beziehung auf den gleichfalls, und zwar im Zusammenhang mit der Wahl des Dr. Paul Kaufmann angefochtenen Landtagsbeschluß über die Beurlaubung des Anfechtungswerbers ist festzustellen, daß dieser Beschluß des Stmk. Landtages keinen Teilakt des - Dr. Paul Kaufmann betreffenden - Wahlverfahrens vom 10. Dezember 1980 bildet und infolgedessen auch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtung vor dem VfGH nach Art141 Abs1 lita B-VG sein kann.
2.5. Die Wahlanfechtung war somit teils als verspätet (s. 2.3.), teils als unzulässig (s. 2.4.) zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundesrat, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:WI4.1981Dokumentnummer
JFT_10189697_81WI0004_00