RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0148

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
GehG 1956 §61b Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61b Abs3 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde die Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer umgestellt. Organisationsmäßig vorgesehene und tatsächlich bestehende Kustodiate werden seitdem durch die in § 61b Abs. 1 GehG 1956 vorgesehene Vergütung und nicht mehr durch Einrechnung in die Lehrverpflichtung abgegolten (vgl. hiezu die Erläuterungen zu den §§ 61a und 61b GehG 1956, RV 311 BlgNR XXI. GP, 225). Der nunmehr an Stelle einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung vorgesehene fixe Vergütungsbetrag für bestimmte Kustodentätigkeiten ist unabhängig vom Dienstalter und nicht ruhegenussfähig. Für nicht organisationsmäßig vorgesehene Kustodiate ist ein Anspruch nach § 61b Abs. 1 GehG 1956 nicht vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in solchen Fällen weiterhin eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG 1965 mit der Rechtsfolge einer weiteren Gebührlichkeit einer Vergütung nach § 61 GehG 1956 in Frage käme. Dies hätte nämlich systemwidrig zur Folge, dass einem Lehrer, der eine organisationsmäßig vorgesehene und tatsächlich bestehende Lehrmittelsammlung verwaltet, (lediglich) die nicht ruhegenussfähige und vom Dienstalter unabhängige Vergütung nach § 61b Abs. 1 GehG 1956 gebührte, während dem Verwalter einer nicht organisationsmäßig vorgesehenen Lehrmittelsammlung weiterhin im Wege der Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 ein Vergütungsanspruch nach § 61 GehG 1956 erwachsen könnte. Die der erstgenannten Bestimmung im hier maßgeblichen Zusammenhang bis 31. August 2001 zugekommene "Auffangfunktion" hat für danach gelegene Zeiträume nunmehr § 61b Abs. 3 GehG 1956 übernommen. Die zuletzt genannte Bestimmung bildet jedoch keinesfalls eine Rechtsgrundlage für eine Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung. Die Zuerkennung einer Vergütung nach § 61b Abs. 3 GehG 1956 scheidet im hier vorliegenden Verfahren jedoch aus, da diesem kein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X08

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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