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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0007Rechtssatz
§ 207f BDG 1979 stellt ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies folgt daraus, dass die Bewerber nach dem klaren Wortlaut des § 207m Abs. 2 BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor.
Schlagworte
DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120006.X02Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013