RS Vwgh 2005/3/16 2002/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12;
PG 1965 §53;
PG 1965 §54;
PG 1965 §55;
PG 1965 §56;
PG 1965 §57;
RDG §15 idF 1988/230;
RDG §9 idF 1988/230;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0201 B 16. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Einrechnung gemäß § 15 RDG wird lediglich der Ausbildungsdienst nach § 9 leg. cit. verkürzt, jedoch nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (des damaligen Richteramtsanwärters) als solches berührt. Insbesondere sind von der Einrechnung gemäß § 15 RDG die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 GehG 1956 (also die so genannte Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge) und die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten oder im Ruhestand verbrachter Zeiten gemäß den §§ 53ff PG 1967 zu unterscheiden (Spehar/Fellner, RDG3, Anm. 7 zu § 15). Für andere Belange wie etwa die Feststellung des Vorrückungsstichtages ist eine nach § 15 RDG erfolgte Einrechnung, die nur den Ausbildungsdienst vor der Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt betrifft, unter dem Gesichtspunkt des § 12 (Abs. 3) GehG 1956 ohne normative Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120202.X01

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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