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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Abwägung der beiden für das Ermessen iSd § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 aufgezeigten Gesichtspunkte ("Übererfüllung" der Voraussetzungen und "dienstklassenunterwertige Verwendung") ist nicht Aufgabe des VwGH, sondern Sache der Behörde - letztlich also der Berufungsbehörde. Welchem Gesichtspunkt dabei die größere Bedeutung eingeräumt wird, liegt im Bereich der Ermessensübung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Beweiswürdigung Ermessen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120004.X09Im RIS seit
19.05.2005