RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0004

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1958 §1 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Abwägung der beiden für das Ermessen iSd § 11 Abs. 5 Krnt GdBedG 1992 aufgezeigten Gesichtspunkte ("Übererfüllung" der Voraussetzungen und "dienstklassenunterwertige Verwendung") ist nicht Aufgabe des VwGH, sondern Sache der Behörde - letztlich also der Berufungsbehörde. Welchem Gesichtspunkt dabei die größere Bedeutung eingeräumt wird, liegt im Bereich der Ermessensübung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Beweiswürdigung Ermessen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120004.X09

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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