RS Vwgh 2005/3/16 2005/12/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0301 E 14. Juni 1995 RS 1(hier: Keine Parteistellung im Verfahren zur Ernennung auf die Planstelle eines Abteilungsvorstandes an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt)

Stammrechtssatz

Den in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis BEFINDLICHEN Beamten kommt bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zu, wenn deren Änderung begehrt wird (Hinweis E VS 26.6.1974, 991/72, VwSlg 8643 A/1974, E 29.11.1993, 91/12/0240 und E 23.6.1993, 92/12/0133). Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen iVm der PT - Zuordnungsverordnung (hier: PTZV 1993) maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.

Schlagworte

DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120006.X01

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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