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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0301 E 14. Juni 1995 RS 1(hier: Keine Parteistellung im Verfahren zur Ernennung auf die Planstelle eines Abteilungsvorstandes an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt)Stammrechtssatz
Den in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis BEFINDLICHEN Beamten kommt bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zu, wenn deren Änderung begehrt wird (Hinweis E VS 26.6.1974, 991/72, VwSlg 8643 A/1974, E 29.11.1993, 91/12/0240 und E 23.6.1993, 92/12/0133). Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen iVm der PT - Zuordnungsverordnung (hier: PTZV 1993) maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.
Schlagworte
DienstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120006.X01Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013