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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AusG 1989 §16 Abs1 idF 1999/I/010;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6 B-VG - keine Bedenken dahingehend, dass bundesverfassungsrechtliche Vorgaben die Zuerkennung der Parteistellung des Inhabers einer befristet verliehenen Funktion im Verfahren zu seiner Weiterbestellung bzw. eine bescheidförmige Erlassung der in § 16 Abs. 1 AusG 1989 vorgesehenen Mitteilung erzwingen würden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120031.X03Im RIS seit
17.05.2005