RS Vwgh 2005/3/16 2005/12/0031

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §16 Abs1 idF 1999/I/010;
AVG §8;
B-VG Art140;
B-VG Art21 Abs5 Z1 idF 1999/I/008;
B-VG Art21 Abs6 idF 2001/I/121;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6 B-VG - keine Bedenken dahingehend, dass bundesverfassungsrechtliche Vorgaben die Zuerkennung der Parteistellung des Inhabers einer befristet verliehenen Funktion im Verfahren zu seiner Weiterbestellung bzw. eine bescheidförmige Erlassung der in § 16 Abs. 1 AusG 1989 vorgesehenen Mitteilung erzwingen würden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120031.X03

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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