Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0222 E 16. März 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0135 E 1. Oktober 2004 RS 1 Hier: Aus diesen Gründen ist ein in der Sache ergehender Abspruch über die Einrechnung der strittigen Nebenleistungen jedenfalls verfehlt.Stammrechtssatz
Ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG 1965) bzw. einer Verordnung (hier: BLVG LehrverpflichtungsV 1973) ergebenden Einrechung von Nebenleistungen ist unzulässig, wenn dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG 1956 in Betracht kommt; nur ein darauf gerichteter Antrag ist zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = VwSlg. 14928 A/1998).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120221.X01Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008