RS Vwgh 2005/3/16 2001/12/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 idF 1978/547;
GehG 1956 §61 Abs1;
SchUG 1986 §53 idF 1992/455;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0222 E 16. März 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0135 E 1. Oktober 2004 RS 1 Hier: Aus diesen Gründen ist ein in der Sache ergehender Abspruch über die Einrechnung der strittigen Nebenleistungen jedenfalls verfehlt.

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG 1965) bzw. einer Verordnung (hier: BLVG LehrverpflichtungsV 1973) ergebenden Einrechung von Nebenleistungen ist unzulässig, wenn dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG 1956 in Betracht kommt; nur ein darauf gerichteter Antrag ist zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = VwSlg. 14928 A/1998).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120221.X01

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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