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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §71 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Auch ein Irrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein, durch welches eine Partei verhindert ist, eine Frist einzuhalten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140005.X05Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021