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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die "pädagogische Aufbereitung von gesammelten Materialien" (im Verständnis der Erstellung von Stellungnahmen, Zusammenfassungen, Skripten, eigenen Lernbehelfen) erforderlich sei, um in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Leistung im Verständnis des § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG 1965 ausgehen zu können. Vielmehr besteht die Führung eines Kustodiates in der Verwaltung und Beschaffung von facheinschlägigen Unterrichtsmitteln und der Koordinierung derselben zwischen den Fachkollegen. Eine (darüber hinausgehende) "pädagogische Aufbereitung" dieser Materialien in dem von der belangten Behörde aufgezeigten Verständnis ist hingegen für die Beurteilung der Frage, ob eine der Kustodiatsleistung vergleichbare Tätigkeit vorliegt, ohne Bedeutung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt auch dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behaupteten bestimmungsgemäßen Offenstehen seiner Sammlung für Dritte (was eine gewisse systematische Aufschließung für die Benützung voraussetzte) eine besondere Bedeutung zu, worauf bereits im Vorerkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, hingewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X07Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008