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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;Rechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt gerade der Gesamtstückzahl der vom Beschwerdeführer gesammelten Arbeitsunterlagen - soweit es sich nicht nur um Kopien handelt (was auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann) - eine besondere Bedeutung zu; sollte es sich nämlich bei den vom Beschwerdeführer angeführten jeweils 4.080 Exemplaren um Einzelstücke handeln, so spräche dies jedenfalls für das Vorliegen einer äußerst umfangreichen Lehrmittelsammlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X06Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008