RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0148

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt gerade der Gesamtstückzahl der vom Beschwerdeführer gesammelten Arbeitsunterlagen - soweit es sich nicht nur um Kopien handelt (was auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann) - eine besondere Bedeutung zu; sollte es sich nämlich bei den vom Beschwerdeführer angeführten jeweils 4.080 Exemplaren um Einzelstücke handeln, so spräche dies jedenfalls für das Vorliegen einer äußerst umfangreichen Lehrmittelsammlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X06

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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