RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0148

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs2;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 Z2 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0172 E 13. September 2002 RS 2 (hier: ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Nach Z. 2 des § 9 Abs. 3 BLVG können nur jene Nebenleistungen nach § 9 Abs. 3 BLVG eingerechnet werden, die nicht ohnehin schon kraft Gesetzes nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung als Nebenleistung einzurechnen sind (inwieweit auch den Nebenleistungen nach den dem § 9 BLVG durch die Novellen BGBl. Nr. 447/1990 und I Nr. 123/1998 eingefügten Abs. 2a bis 2f BLVG gegenüber dem Abs. 3 der genannten Bestimmung diese "Ausschlusswirkung" zukommt, ist im Beschwerdefall nicht zu klären, weil die hier strittige Leistung schon ihrem Inhalt nach nicht unter diese Bestimmungen fällt, die ausschließlich "Bibliotheksleistungen" betrifft). Insofern kommt § 9 Abs. 3 BLVG eine "Auffangfunktion" zu, worauf bereits im Vorerkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, hingewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X04

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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