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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0172 E 13. September 2002 RS 2 (hier: ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Nach Z. 2 des § 9 Abs. 3 BLVG können nur jene Nebenleistungen nach § 9 Abs. 3 BLVG eingerechnet werden, die nicht ohnehin schon kraft Gesetzes nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung als Nebenleistung einzurechnen sind (inwieweit auch den Nebenleistungen nach den dem § 9 BLVG durch die Novellen BGBl. Nr. 447/1990 und I Nr. 123/1998 eingefügten Abs. 2a bis 2f BLVG gegenüber dem Abs. 3 der genannten Bestimmung diese "Ausschlusswirkung" zukommt, ist im Beschwerdefall nicht zu klären, weil die hier strittige Leistung schon ihrem Inhalt nach nicht unter diese Bestimmungen fällt, die ausschließlich "Bibliotheksleistungen" betrifft). Insofern kommt § 9 Abs. 3 BLVG eine "Auffangfunktion" zu, worauf bereits im Vorerkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, hingewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X04Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008