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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einrechnung von Nebenleistungen hätte im Falle der Antragsstattgebung durch Erlassung eines konstitutiven Bescheides zu erfolgen gehabt. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 könnte eine Berücksichtigung der erfolgten Einrechnung bei Bemessung der in § 61 GehG 1956 geregelten Vergütung von Mehrdienstleistungen erfolgen (vgl. hiezu neben den hier ergangenen Vorerkenntnissen vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X01Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008