RS Vwgh 2005/3/16 AW 2005/07/0015

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §4;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §26 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenlegungsplan - Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Zusammenlegungsplan erhobenen Beschwerde hätte zur Folge, dass die Rechtswirkungen des Zusammenlegungsplanes gegenüber den Beschwerdeführern sistiert wären. Allerdings wäre für sie damit noch nichts gewonnen, weil diesfalls die Situation nach der rechtskräftig auch den Beschwerdeführern gegenüber verfügten vorläufigen Übernahme unverändert weiter bestünde. Abgesehen davon wird von den Beschwerdeführern nicht konkretisiert, worin der mit der Erlassung des Zusammenlegungsplanes verbundene unverhältnismäßige Nachteil liegen sollte. Nach dem Vorgesagten ist nicht zu erkennen, dass die Erlassung des Zusammenlegungsplanes einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die Beschwerdeführer mit sich gebracht hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070015.A01

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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