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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 30. November 2000, C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, I - 10497, zum Einen klar zum Ausdruck gebracht, dass jede Bestimmung, die Wanderarbeitnehmer benachteiligt, die EINEN TEIL IHRER LAUFBAHN in einem anderen Mitgliedstaat zurück gelegt haben, gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß Art. 48 EG-Vertrag und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt. Zum Anderen hat er ausgesprochen, dass in anderen Mitgliedstaaten an innerstaatlichen Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegte Zeiten ZEITLICH UNBEGRENZT berücksichtigt werden müssen. Wie in dem zitierten Urteil weiter dargelegt wird, enthalten die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich u.a. und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge keine Übergangsregelung für die Geltung des Art. 48 EG-Vertrag bzw. des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. Diese Bestimmungen gelten daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dem 1. Jänner 1995, unmittelbar und sind bindend. Wanderarbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten können sich von diesem Zeitpunkt an darauf berufen. Da es keine Übergangsregelung gibt, müssen die früheren Beschäftigungszeiten daher zwangsläufig angerechnet werden (Rz 55 des zitierten Urteils).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X02Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011