RS Vwgh 2005/3/16 2003/12/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 30. November 2000, C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, I - 10497, zum Einen klar zum Ausdruck gebracht, dass jede Bestimmung, die Wanderarbeitnehmer benachteiligt, die EINEN TEIL IHRER LAUFBAHN in einem anderen Mitgliedstaat zurück gelegt haben, gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß Art. 48 EG-Vertrag und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt. Zum Anderen hat er ausgesprochen, dass in anderen Mitgliedstaaten an innerstaatlichen Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegte Zeiten ZEITLICH UNBEGRENZT berücksichtigt werden müssen. Wie in dem zitierten Urteil weiter dargelegt wird, enthalten die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich u.a. und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge keine Übergangsregelung für die Geltung des Art. 48 EG-Vertrag bzw. des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. Diese Bestimmungen gelten daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dem 1. Jänner 1995, unmittelbar und sind bindend. Wanderarbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten können sich von diesem Zeitpunkt an darauf berufen. Da es keine Übergangsregelung gibt, müssen die früheren Beschäftigungszeiten daher zwangsläufig angerechnet werden (Rz 55 des zitierten Urteils).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X02

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten