Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art140 B-VG; Abweisung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Überprüfung des 54 Abs1 und 3 Strafvollzugsgesetz wegen Aussichtslosigkeit der RechtsverfolgungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter sucht um Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsbeistandes an, zwecks Einbringung eines Antrages "auf Aufhebung jener im Strafvollzugsgesetz deponierten Gesetzesstelle, welche es verbietet, die Rücklage auf ein Konto zu transferieren, wegen Verfassungsfeindlichkeit".
Aus den Angaben zur Person ergibt sich, daß der Antragsteller derzeit eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Stein verbüßt.
2. Der Antrag bringt mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt, um einen Individualantrag gemäß Art140 B-VG auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54 Abs1 und 3 StVG einzubringen. Nach diesen Gesetzesstellen sind dem Strafgefangenen Arbeitsvergütungen monatlich im nachhinein je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben (Abs1), wobei die Rücklage der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung dient und im Strafvollzug dem Strafgefangenen nur für Anschaffungen zur Verfügung steht, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu (Abs3).
3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedoch aus folgenden Gründen aussichtslos:
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll durch die Möglichkeit eines Individualantrages Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit gewährt werden, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 8118/1977, 8210/1977).
Aus §54 Abs3 StVG ergibt sich, daß über Begehren eines Strafgefangenen hinsichtlich seiner Rücklage der Anstaltsleiter zu entscheiden hat. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Strafgefangenen das Recht zu, Beschwerde nach Maßgabe der §§120 ff. StVG, und zwar dann, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Leiters einer Strafvollzugsanstalt richtet, an den Bundesminister für Justiz, zu führen. Der Antragsteller hätte, nachdem von ihm der Instanzenzug erschöpft worden ist, schließlich die Möglichkeit, Beschwerde an den VfGH nach Art144 Abs1 B-VG zu erheben und den angefochtenen Bescheid mit der Behauptung der Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm zu bekämpfen. Ebenso steht ihm die Möglichkeit offen, den letztinstanzlichen Bescheid gemäß Art130 Abs1 B-VG beim VwGH anzufechten. Es steht ihm auf diesen Wegen die Möglichkeit offen, eine Überprüfung der Rechtsgrundlagen nach Art140 B-VG herbeizuführen, da dann, wenn seine Bedenken von den Höchstgerichten geteilt werden, diese entweder auf Antrag des VwGH oder in einem vom VfGH von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemacht würden.
Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, die Überprüfung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des StVG zu erreichen.
Daraus folgt aber, daß dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung des beabsichtigten Individualantrages fehlt.
4. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
Strafvollzug, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:G6.1981Dokumentnummer
JFT_10189696_81G00006_00