RS Vwgh 2005/3/16 2003/14/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235
BAO §236
BAO §4
BAO §92 Abs1
B-VG Art18 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/14/0010 E 16.03.2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0035 E 28. September 2004 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen (Hinweis E 12. August 1997, 93/17/0126; E 27. Oktober 1980, 675/79, VwSlg 5523 F/1980); letzteres gilt auch für die Löschung der Abgabe durch Abschreibung im Sinn des § 235 BAO.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140005.X01

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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