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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §235Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0035 E 28. September 2004 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen (Hinweis E 12. August 1997, 93/17/0126; E 27. Oktober 1980, 675/79, VwSlg 5523 F/1980); letzteres gilt auch für die Löschung der Abgabe durch Abschreibung im Sinn des § 235 BAO.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140005.X01Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021